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Kurzinformation zum Verkehrsunfall

Ihr Verhalten: 

  1. Sichern Sie die Unfallstelle, (Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und Warndreieck (ca. 100 m. Entfernung) aufstellen. Je nach Umständen Hilfe leisten, ggf. Krankenwagen und Polizei verständigen).
    Die Polizei sollte dann einbezogen werden, wenn Personen zu Schaden gekommen sind oder bei schweren Sachschäden. Bei leichten Blechschäden ist es grundsätzlich nicht notwendig, aber auch nicht verboten, die Polizei zu verständigen. Ist die Schuldfrage nicht eindeutig oder sind Fahrer bzw. Fahrzeuge beteiligt, die im Ausland wohnen bzw. zugelassen sind, empfiehlt sich ebenfalls die Zuhilfenahme der Polizei.
  2. Verändern Sie nichts, bevor die Polizei eintrifft.
    Sichern Sie eigene Beweismittel (fotografieren Sie die Beschädigung der Fahrzeuge, Stellung auf der Straße, den Ort in verschiedenen Perspektiven und ggf. Bremsspuren).
  3. Geben Sie keine Schuldanerkenntnisse ab. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Verweisen Sie auf Ihren Anwalt.
  4. Notieren Sie sich
  • Namen und Anschrift des Fahrers und des Fahrzeughalters 
  • amtliche Kennzeichen des Unfallgegners
  • Zeit und Ort des Unfallereignisses
  • nach Möglichkeit auch den Namen der Haftpflichtversicherung und Versicherungsscheinnummer des Unfallgegners

Auf Verlangen hat Ihnen der Unfallbeteiligte gem. § 34 StVO den

Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuzeigen!

  • Bei Unklarheiten keine weitere Angaben machen und an Ihren Anwalt verweisen. 
  • Das Protokoll der Polizei überprüfen Sie auf Unstimmigkeiten. Notieren Sie sich die Tagebuchnummer oder Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeibeamten
  • Bei Anruf der Versicherung an den Anwalt verweisen. 

Mit diesen Angaben können Sie nun zum Anwalt Ihres Vertrauens gehen.

Dieser berät Sie zu der weiteren Vorgehensweise.

Sie haben das Recht, für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten bei einem unverschuldeten Unfall trägt immer die Gegenseite. 

Unter Umständen haben Sie das Recht

  • auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt
  • freie Wahl ob Sie den Schaden überhaupt reparieren lassen wollen 
  • einen Mietwagen zu nutzen oder Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen
  • eigenen Sachverständigen einschalten dürfen und nicht auf die Schadensschätzung durch die Versicherung vertrauen müssen
  • Schmerzensgeldansprüche….

Rechtsstand April 2023

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rufen Sie mich an. Ich freue mich Ihnen helfen zu können!

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