Auf Verlangen hat Ihnen der Unfallbeteiligte gem. § 34 StVO den
Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuzeigen!
- Bei Unklarheiten keine weitere Angaben machen und an Ihren Anwalt verweisen.
- Das Protokoll der Polizei überprüfen Sie auf Unstimmigkeiten. Notieren Sie sich die Tagebuchnummer oder Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeibeamten
- Bei Anruf der Versicherung an den Anwalt verweisen.
Mit diesen Angaben können Sie nun zum Anwalt Ihres Vertrauens gehen.
Dieser berät Sie zu der weiteren Vorgehensweise.
Sie haben das Recht, für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten bei einem unverschuldeten Unfall trägt immer die Gegenseite.
Unter Umständen haben Sie das Recht
- auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt
- freie Wahl ob Sie den Schaden überhaupt reparieren lassen wollen
- einen Mietwagen zu nutzen oder Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen
- eigenen Sachverständigen einschalten dürfen und nicht auf die Schadensschätzung durch die Versicherung vertrauen müssen
- Schmerzensgeldansprüche….